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   BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10   

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BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10 (https://dejure.org/2011,11500)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10 (https://dejure.org/2011,11500)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 2011 - 2 BvR 2135/10 (https://dejure.org/2011,11500)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesverfassungsgericht

    Prognoseentscheidung im Rahmen der Prüfung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 57 Abs 1 S 1 StGB, § 57 Abs 1 S 2 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Prognoseentscheidung im Rahmen der Prüfung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung <§ 57 Abs 1 S 1 StGB> - hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Entscheidung, die zwar von einem sachverständigen Prognosegutachten abweicht, ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 57 Abs 1 S 1 StGB, § 57 Abs 1 S 2 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Prognoseentscheidung im Rahmen der Prüfung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung <§ 57 Abs 1 S 1 StGB> - hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Entscheidung, die zwar von einem sachverständigen Prognosegutachten abweicht, ...

  • Wolters Kluwer

    Prognoseentscheidung des Strafvollstreckungsgerichts hinsichtlich der Aussetzung der Strafe zur Bewährung trifft nicht der Sachverständige; Zuständigkeit des Strafvollstreckungsgerichs für die Prognoseentscheidung des Strafvollstreckkungsgerichts hinsichtlich der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Prognoseentscheidung im Rahmen der Prüfung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung <§ 57 Abs 1 S 1 StGB> - hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Entscheidung, die zwar von einem sachverständigen Prognosegutachten abweicht, ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Prognoseentscheidung im Rahmen der Prüfung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung <§ 57 Abs 1 S 1 StGB> - hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Entscheidung, die zwar von einem sachverständigen Prognosegutachten abweicht, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StGB § 57 Abs. 1
    Prognoseentscheidung des Strafvollstreckungsgerichts hinsichtlich der Aussetzung der Strafe zur Bewährung trifft nicht der Sachverständige; Zuständigkeit des Strafvollstreckungsgerichs für die Prognoseentscheidung des Strafvollstreckkungsgerichts hinsichtlich der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Prognoseentscheidung im Rahmen der Prüfung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung § 57 Abs 1 S 1 StGB> - hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Entscheidung, die zwar von einem sachverständigen Prognosegutachten abweicht, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10
    Die Prognoseentscheidung trifft nicht der Sachverständige, sondern das Gericht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu prüfen und kritisch zu hinterfragen; diese Kontrolle hat sich nicht nur auf das Ergebnis des Gutachtens, sondern insgesamt auch auf seine Qualität zu beziehen (BVerfGE 109, 133 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2008 - 2 BvR 1044/08 -, StV 2009, S. 38).

  • BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08

    Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Verbüßung von zwei

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10
    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 : zu § 57a StGB), jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).

    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).

  • BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 1661/03

    Prüfungskompetenz des BVerfG (Auslegung einfachen Gesetzesrechts durch die

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10
    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 : zu § 57a StGB), jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).

    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10
    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 : zu § 57a StGB), jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10
    Die Prognoseentscheidung trifft nicht der Sachverständige, sondern das Gericht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10
    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 : zu § 57a StGB), jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10
    Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).
  • BVerfG, 09.09.2008 - 2 BvR 1044/08

    Freiheit der Person (Auswirkung auf die erforderliche Sachaufklärung bei der

  • BVerfG, 14.12.2011 - 2 BvR 68/11

    Freiheitsgrundrecht (Richtervorbehalt im Maßregelvollzug: Einfluss und Verhalten

    Sie dürfen derartige Entscheidungen jedoch nicht von ihnen nicht steuer- oder kontrollierbaren Dritten überantworten oder allein von deren Urteil abhängig machen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 942/11 - juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2011 - 2 BvR 2135/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 59-IV-19
    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 - juris Rn. 16; Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 - juris), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - juris im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006, BVerfGE 117, 71 [101 f.]; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - juris Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 2 BvR 2135/10 - juris Rn. 13).
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 - juris; Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 - juris Rn. 16), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - juris Rn. 42), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 2 BvR 2135/10 - juris Rn. 13; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - juris Rn. 28; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 95 ff.).
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